Informationsvideo zur Ausbildung in medizinischen Assistenzberufen, speziell OpAss + GipsAss (Dauer 5:47)
Vertrag über den Ausbildungskostenrückersatz zwischen Arzt (Dienstgeber) und Ordinationspersonal (Dienstnehmer) für den Fall der vorzeitigen Kündigung seitens des Dienstnehmers nach Finazierung von Ausbildungskosten für denselben durch den Dienstgeber
Festvortrag gehalten am 6.6.2019 von Wilfried Tschiggerl
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Österreichisches Institut für Allgemeinmedizin (ÖIfAM)
Aus- und Weiterbildung für Ärzte und Ordinationspersonal
St. Veiterstraße 34 / II
A- 9020 Klagenfurt am Wörthersee
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Aus- und Fortbildungen für Ärzte und Ordinationspersonal, Kärnten-Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin (ÖGAM), Schule für medizinische Assistenzberufe und Erbringung von Serviceleistungen (ÖIfAM-Shop).
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
gelten zwischen dem ÖIfAM und seinen Kunden für sämtliche Kaufverträge über Publikationen (Skripten, Broschüren, Arbeitsbehelfe, Merkblätter, etc.) in elektronischer (ÖIfAM-Shop) wie auch in Papierform
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (AGB-V)
gelten zwischen dem ÖIfAM und allen Teilnehmenden an Seminaren, Lehrgängen, Schulungen, Kursen und sonstigen Aus- und Fortbildungen (nachfolgend zusammenfassend als „Veranstaltungen“ bezeichnet) des ÖIfAM
Schulordnung
der Schule für medizinische Assistenzberufe am ÖIfAM
Mit 11. Mai 2013 trat die Nadelstichverordnung (NastV) des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Kraft: BGBLA_2013_II_16.pdf
Diese Verordnung gilt für alle medizinischen Bereiche, wenn für Arbeitnehmer/-innen die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.
■ Die Gefahren sind in die Arbeitsplatzevaluierung aufzunehmen.
■ Gibt es geeignete medizinische Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen, mit denen ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann, so sind diese bereitzustellen und zu verwenden.
■ Recapping-Verbot: Das Wiederaufsetzen der Schutzkappe auf die gebrauchte Nadel (bisher verwendeter Systeme) ist verboten.
■ Für die Entsorgung scharfer und spitzer Instrumente sind geeignete Abwurfbehälter zur Verfügung zu stellen.
■ Die Mitarbeiter sind entsprechend zu unterweisen.
■ Ein Informations- und Maßnahmenblatt für Nadelstichverletzungen ist aufzulegen.
Vorgehen bei Nadelstichverletzungen.pdf
Österreichisches Institut für Allgemeinmedizin (ÖIfAM)
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (AGB-V)“ gelten zwischen dem ÖIfAM und allen Teilnehmenden an Seminaren, Lehrgängen, Modulen gemäß MAB-Gesetz, Schulungen, Kursen und sonstigen Aus- und Fortbildungen (nachfolgend zusammenfassend als „Veranstaltungen“ bezeichnet) des ÖIfAM.
(2) Eine Veranstaltung kann mehrere Termine umfassen.
(3) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung erklären die Teilnehmenden ihr Einverständnis und die Bindung an diese AGB-V.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-V aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB-V unverändert wirksam.
(5) Die Aufnahme in eine Veranstaltung erfolgt nach Maßgabe freier Plätze in der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Bewerbungsunterlagen. Ausgenommen davon sind bei einigen Veranstaltungen Vorreihungen aufgrund spezieller Voraussetzungen, die in Publikationen zur jeweiligen Veranstaltung angekündigt sind.
(6) Das ÖIfAM behält sich das Recht vor, Bedingungen, Preise, Veranstaltungsorte, Termine und Zeiten sowie Inhalte sich ändernden Anforderungen anzupassen sowie auch andere Unterrichtende als angekündigt einzusetzen.
§ 2 Rücktrittsrecht lt. Fernabsatzgesetz
(1) Erfolgt die Buchung einer Veranstaltung im Fernabsatz, insbesondere also telefonisch, per Fax, e-Mail oder auf elektronischem Wege, steht dem/der Teilnehmenden als Konsument im Sinne des KSchG ein gesetzliches Rücktrittsrecht im Sinne des Fernabsatzgesetzes binnen 14 Tagen gerechnet ab Vertragsabschluss zu. Die Rücktrittsfrist gilt als gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(2) Der § 2 Abs. (1) gilt nicht für Veranstaltungen, die bereits innerhalb dieser 14 Tage ab dem Vertragsabschluss beginnen.
§ 3 Teilnahmegebühr
(1) Die in Publikationen des ÖIfAM angegebenen Teilnahmegebühren werden spätestens nach Beginn der jeweiligen Veranstaltung (USt.-frei) in Rechnung gestellt und sind, wenn nicht gesondert angeführt oder schriftlich anders vereinbart, nach Rechnungserhalt fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug ist das ÖIfAM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichen Basiszinssatz zu verrechnen, wobei der Basiszinssatz, der am letzten Tag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend ist. Darüber hinaus kann das ÖIfAM alle durch den Verzug entstehenden Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung stellen.
§ 4 Storno
(1) Jede Veranstaltung kann bis 56 Tage (acht Wochen) vor Veranstaltungsbeginn kostenlos storniert werden. Bei späterem Storno oder Nichterscheinen am Beginn der Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 50% der Teilnahmegebühr verrechnet.
(2) Die Stornogebühr entfällt, wenn vom Teilnehmenden ein der Zielgruppe entsprechender Ersatzteilnehmender nominiert wird, der die Veranstaltung besucht und die Teilnahmegebühr entrichtet.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einer Veranstaltung entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr oder sonstiger Kosten.
(4) Versäumte Veranstaltungsteile können, wenn diese wieder angeboten werden und für die jeweilige Veranstaltungssparte nicht anderslautende Bedingungen gelten, bei entsprechender Anmeldung nach Maßgabe freier Plätze nachgeholt werden.
§ 5 Absage von Veranstaltungen
(1) Das ÖIfAM behält sich vor, bei zu geringer Teilnehmerzahl oder anderen Umständen, die eine ordnungsgemäße Durchführung einer Veranstaltung unmöglich machen, die betreffende Veranstaltung ggf. auch kurzfristig abzusagen. In diesem Fall werden bereits bezahlte Teilnahmegebühren in voller Höhe rückerstattet.
(2) Bei Absagen von Veranstaltungen oder Terminverschiebungen leistet das ÖIfAM keinen Ersatz für eventuell entstandene Aufwendungen.
§ 6 Arbeitsunterlagen / Skripten
(1) Den Teilnehmenden werden Skripten oder sonstige Arbeitsunterlagen zur Verfügung gestellt. Diese sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bekannt gegeben wird, in der Seminargebühr enthalten.
(2) Die vom ÖIfAM zur Verfügung gestellten Unterlagen sind ausschließlich für den persönlichen Gebrauch der/des Teilnehmenden bestimmt und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des ÖIfAM nicht – auch nicht auszugsweise – kopiert, fotografiert, vervielfältigt oder weitergegeben werden.
§ 7 Teilnahmebestätigungen / Ausbildungsnachweise / Zeugnisse
Für die Ausstellung entsprechender Bestätigungen gelten Voraussetzungen und Bedingungen der jeweiligen Veranstaltungssparten.
§ 8 Lichtbilder und Videoaufnahmen
Bei Veranstaltungen können Lichtbilder oder Videoaufnahmen entstehen, welche die Teilnehmenden abbilden. Die Teilnehmenden erklären sich damit einverstanden, dass solche Bilder oder Videos seitens des ÖIfAM für eigene Informationszwecke oder eine mediale Berichterstattung über diese Veranstaltung veröffentlicht werden dürfen. Darüber hinaus ist eine Weitergabe der Bilder an Dritte zum Zwecke einer gewerblichen oder privaten Verwendung ohne ausdrückliche Zustimmung der Abgebildeten nicht gestattet.
§ 9 Datenschutz
(1) Die Teilnehmenden stimmen zu, dass die von ihnen angegebenen Daten zum Zwecke der Administration vom ÖIfAM verarbeitet und im zur Veranstaltungsorganisation unbedingt notwendigen Umfang an Dritte weitergegeben werden.
(2) Für den Fall, dass der/die Teilnehmende dritte Personen zu einer Veranstaltung anmeldet, erklärt der/die Teilnehmende hiermit ausdrücklich, dass er/sie bevollmächtigt ist, diese Anmeldung vorzunehmen und eine entsprechende datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung abzugeben.
(3) Alle online an uns übermittelten Daten werden per https verschlüsselt übertragen.
(4) Im Falle von Zusendungen über Leistungen und Produkte des ÖIfAM (Veranstaltungen, Publikationen...) jeglicher Art kommt § 107 TKG (Telekommunikationsgesetz) zur Anwendung.
§ 10 Haftungsausschluss
(1) Das ÖIfAM haftet weder für mitgebrachte Gegenstände noch für sonstige Schäden und Kosten inklusive entgangenen Verdienst, Gewinn oder Anspruch Dritter, Datenverlust, Reise- und Übernachtungskosten sowie Folge- und Vermögensschäden jeder Art.
(2) Für Personenschäden erfolgt die Haftung im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten gilt die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des ÖIfAM als vereinbart.
§ 12 Gültigkeit
Mit Verlautbarung dieser AGB-V verlieren die AGB-V vom 8.2.2017 ihre Gültigkeit. Diese AGB-V gelten ab 28.7.2017 12:00 Uhr.
Österreichisches Institut für Allgemeinmedizin (ÖIfAM)
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Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums
Die Internetseiten allmed.at des gemeinnützigen Vereines Österreichisches Institut für Allgemeinmedizin dienen der statutengemäßen Tätigkeit sowie der Bekanntmachung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Erbringung von Serviceleistungen.
Gender mainstreaming
Ärzte meint immer Ärztinnen und Ärzte, Ordinationassistentin immer auch Ordinationsassistent, et cetera - einschließlich diverser Personen und jener, die sich mit keinem Geschlecht identifizieren.
Anwendbare Rechtsvorschriften: Vereinsgesetz
Nutzungs- und Haftungsbedingungen
Geltungsbereich: Das Österreichische Institut für Allgemeinmedizin und alle Personen, die auf dieser Hompage Informationen veröffentlichen, im Folgenden ÖIfAM genannt.
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Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des ÖIfAM sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (AGB-V).
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Es gilt unsere Datenschutzerklärung.
Schwerpunkte der Institutsarbeit und historische Eckpfeiler des ÖIfAM
7.6.1969: Eröffnung des Österreichischen Institutes für Allgemeinmedizin und moderne Praxisführung. Die universelle Aus- und Weiterbildung des praktischen Arztes soll gefördert werden, der aktuelle Wissensstand der Allgemeinmedizin vermittelt und Erfahrungen der nächsten Generation weitergegeben werden. Der praktische Arzt als Basis der ärztlichen Versorgung.
Die Gründungsmitglieder: OMR Dr. Gottfried Heller, MR Dr. Grita Knobloch, OMR Dr. Wolfgang Embacher, MR Dr. Gerhard Heyn, MR Dr. Erwin Krebs, OMR Dr. Hermann Leitner.
■ Im Sonderdruck aus Heft 10 der Österreichischen Ärztezeitung vom 25. Mai 1969 anlässlich der Gründung des Österreichischen Institutes für Allgemeinmedizin und moderne Praxisführung wurde u. a. der „Entwurf eines Ausbildungsprogrammes für die Niederlassung des Facharztes für Allgemeinmedizin in Österreich“ zur Diskussion vorgelegt.
■ Erstellung eines Ausbildungsreformprogramms: Einführung einer Famulatur für Medizinstudenten in allgemeinärztlichen Lehrpraxen in den Ferien zum Ziel der Erfahrungsweitergabe. Durchführung von Ausbildungskursen während der Turnuszeit als Vorbereitung für die Niederlassung zum praktischen Arzt einerseits, andererseits soll die spezifische allgemeinmedizinische Tätigkeit in der Praxis behandelt werden.
■ Programmierte Fortbildungskarten und Arbeitsbehelfe.
■ Praxisrationalisierung
■ Lehrtätigkeit bei Ordinationsgehilfenlehrgängen
■ Patienteninformationsveranstaltungen
■ Praxis-Niederlassungsseminare
■ Vortragsnachmittage für Arztgattinnen und Arzthelferinnen
■ 10. November 1971: Lehrauftrag für Allgemeinmedizin an der Grazer Franzensuniversität: 1. Vorlesung: "Einführung in die Allgemeinmedizin/Allgemeinpraxis" (Dr. G. Heller)
■ Vorlesungen im Rahmen des Lehrauftrages an der Universität Graz
■ 1973: Epidemiologische Diabetesstudie
■ Lehrpraxis: In der ersten Lehrpraxis Österreichs (Dr. G. Heller) hat sich Dr. Pflegerl (Steyr) in der Ordination einen Monat lang auf die Niederlassung als Praktischer Arzt vorbereitet.
■ 1974: Reformvorschlag zur Vereinfachung des Mutter-Kindpasses und zur besseren Praktikabilität desselben der Österreichischen Ärztekammer übermittelt.
■ Erstellung eines Lernzielkataloges für Lehrpraxen
■ 1977: Erstes interdisziplinäres Seminar über Ausbildungsforschung in der Allgemeinmedizin in Klagenfurt.
■ 1978: Erstmalige Abhaltung des Internationalen Kongresses für Allgemeinmedizin in Klagenfurt. Organisatorische und wissenschaftliche Vorbereitung des Kongresses.
■ 1979: Durchführung einer Sitzung der European Teaching Conference (Leuwenhorstgruppe) mit Teilnehmern aus 10 europäischen Ländern in Klagenfurt.
■ Lehrpraxen: Am 14. Dezember 1983 wurden die 15-jährigen Bemühungen des Institutes für Allgemeinmedizin um die Schaffung von Lehrpraxen in Österreich von Erfolg gekrönt. Durch Beschluss des Nationalrates sind die Lehrpraxen jetzt als ebenbürtige Turnusausbildungsplätze legalisiert.
■ 1988: Lehrauftrag an der Universität Graz: Mit Ende des Wintersemesters 1988/89 wurde der Lehrauftrag an der Universität Graz von OMR Dr. Gottfried Heller zurückgelegt. Er wird von Dr. Hasiba, Strallegg, weitergeführt.
■ 1990: Nach dem plötzlichen Ableben von OMR Dr. Gottfried Heller wurde Dr. Anton Seiwald der neue Leiter des Instituts.
■ ab 1991: Organisation und Durchführung der Fortbildungsseminare für die ÖÄK-Diplome für Psychosoziale und Psychosomatische Medizin.
■ JUBILÄUM: Am 16.10.1993 fand im Beisein von Bundesminister Dr. Michael Ausserwinkler, Landesrätin Karin Achatz, Bürgermeister Leopold Guggenberger und weiteren Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens Kärntens das 25-jährige Jubiläum des Institutes im Fortbildungszentrum der Ärztekammer für Kärnten statt.
■ 1994: Übertragung der Ausbildungskompetenz für Ordinationsgehilfen/-innen an das Österreichische Institut für Allgemeinmedizin durch das Land Kärnten.
■ ab 1994: Supervisionsgruppen für Ordinationsgehilfen/-innen
■ ab 1995: jährliche Durchführung des Ordinationsgehilfenkurses gemäß Sanitätshilfsdienstgesetz. Steigerung des Fortbildungsangebotes für Ordinationsgehilfen/-innen. Erste Auflage der Anstecknadel "Diplom Arzthilfe" als Anerkennung für Fortbildung.
■ Am 9.2.1995 wurde beschlossen, die gemeinsamen Aufgabengebiete des Praktikerverbandes und des Institutes für Allgemeinmedizin zu trennen und dem Institut die Eigenverantwortlichkeit zu übertragen. Dies machte eine Neugründung des Institutes als eigenen Verein notwendig.
■ 1997: Verleihung des Rechtes zur Führung des Klagenfurter Stadtwappens
■ 1997: Herausgabe eines Telefonregisters aller Kärntner Krankenanstalten.
■ 1998: Erstellung einer eigenen Homepage www.allmed.at mit Themen für Ärzte, Ordinationsgehilfinnen und Patienten.
■ ab 1998: Teilnahme am Projekt der Österreichischen Ärztekammer "Fragen zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin".
■ 1999: Dr. Seiwald wird von der Ärztekammer für Kärnten in den Fachbeirat für Qualität und Integration im Kärntner Gesundheitswesen entsandt.
■ 1999: Dr. Seiwald wird Lehrpraxisreferent der Ärztekammer für Kärnten. Organisation des Turnus-plus-Programmes zur Vorbereitung der Turnusärzte/-innen auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
■ 2001: Erarbeitung einer Tumornachsorge-CD zur besseren Nachbetreuung von Tumorpatienten.
■ 2001: Beitritt zur Österreichischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin (ÖGAM).
■ 2002: Ausarbeitung eines Fortbildungsprogrammes für Ordinationsgehilfen/-innen / Fortbildungsdiplom des ÖIfAM.
■ 2008: MR Dr. Seiwald legt die Leitung des Institutes zurück. Zu seinem Nachfolger wird Dr. Wilfried Tschiggerl bestellt.
■ ab 2008: Einige Fortbildungsveranstaltungen werden interdisziplinär konzipiert.
■ 2009: Mitarbeit in der Arbeitsgruppe „Harmonisierung der Ausbildung zum/r Ordinationsgehilfen/-in“ mit der Landessanitätsdirektion Kärnten
■ 2010: Das Positionsnummernverzeichnis der allgemeinmedizinischen Kassenleistungen wird aktualisiert aufgelegt.
■ 2010: "Kärntner Bildungsscheck - anerkannter Bildungsträger" (im Rahmen der Reform des Kärntner Weiterbildungsförderungsprogrammes)
■ 2010: Erste Wochenendveranstaltung "Fortbildung und Entspannung" für Ordinationsgehilfen/-innen
■ 2011: Herausgabe der ÖIfAM-Hygienemappe zur Erleichterung der Implementierung der Hygieneverordnung der ÖÄK in der eigenen Ordination.
■ ab 2011: Notfalltrainingsseminare im Praxisteam in Ordinationen
■ 2012: Renovierung der Homepage www.allmed.at mit Verbesserung der Serviceleistungen für Mitglieder (ÖIfAM-Shop)
■ 2013 bis 2020: Sekretariat der Österreichischen Gesellschaft für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin in der Allgemeinmedizin (ÖGPAM)
■ 2013/14: Aufbau einer Schule für medizinische Assistenzberufe nach dem neuen MAB-Gesetz
■ 2014: Bewilligung zur Abhaltung von Ausbildungslehrgängen zur Ordinationsassistenz
■ 2015: Nach einer Verfahrensdauer von 538 (!) Tagen erteilt der Landeshauptmann dem ÖIfAM die Bewilligung zur Führung einer Schule für Medizinische Assistenzberufe. Das ÖIfAM bietet nun neben der Ausbildung zur Ordinationsassistenz auch Ausbildungen zur Desinfektions-, Gips-, Operations- und Röntgenassistenz. Weiters kann an dieser ersten Schule für MAB in Kärnten auch das Modul Fachbereichsarbeit absolviert werden, das zur Qualifikation „Diplomierte medizinische Fachassistenz (MFA)“ führt.
■ 2016: Das Fortbildungsdiplom für Medizinische Assistenzberufe (30 Punkte innerhalb von drei Jahren) wird als Weiterentwicklung des Fortbildungsdiploms für Ordinationsassistenten/-innen des ÖIfAM (50 Punkte), das erstmals im Jahr 2003 verliehen wurde, eingeführt. Davor war aus den "Fortbildungen für Arztgattinnen und Arzthelferinnen" das erste "Fortbildungsprogramm für Ordinationsgehilfen/-innen" in Österreich erarbeitet worden.
■ 2017/18: Durch wiederholte Urgenz seitens des ÖIfAM konnte eine Änderung des § 8 der Qualitätssicherungsverordnung (QS-VO) der ÖÄK erreicht werden: Ab 1.1.2018 machen sich Ärzte nicht mehr strafbar, wenn sie bei einem medizinischen Notfall in der Ordination nicht das Notarztsystem verständigen.
■ 2019: Stellungnahme zur geplanten Novelle des Kärntner Bestattungsgesetzes
■ JUBILÄUM zum 7.6.2019: 50 Jahre Österreichisches Institut für Allgemeinmedizin | Festvortrag gehalten von Dr. Wilfried Tschiggerl
■ 2020: Stellenvermittlung für medizinische Assistenzberufe: Die MAB-Jobbörse geht online
■ Ab 2021: Initiative junger Mitglieder zur Fortbildungsreihe Case Cafè Kärnten für junge und zukünftige AllgemeinmedizinerInnen (Dr. Madeleine Leustik, Dr. Corinna Gradischnig)
■ 2022: Erste medizinisch-fachliche Fortbildung zum Thema Assistierter Suizid in Österreich und Publikation der Broschüre Sterbeverfügung praxisbezogen - Information für medizinisches Fachpersonal (MR Dr. Wilfried Tschiggerl) gemeinsam mit der Ärztekammer für Kärnten (Mag.a Stefanie Fasching, B.A., LL.M.)
■ 2025: Relaunch der Homepage www.allmed.at
Allgemeinmedizin ist eine schulmedizinische Disziplin, deren Wesensmerkmal die Integration, sowohl der Fachgebiete der Schulmedizin als auch der Erfahrungsheilkunde zum Wohle des ganzen Menschen ist.
Allgemeinmedizin ist problemorientiert und personenzentriert.
Sie erhebt als einzige Disziplin den berechtigten Anspruch auf Ganzheitlichkeit, das heißt, der Mensch soll in seiner biologischen, psychischen und sozialen Dimension erkannt und ärztlich begleitet werden.
Das Berufsbild des Arztes für Allgemeinmedizin ist bestimmt durch klienten- und patientenorientierte ärztliche Betreuung von gesunden und kranken Menschen im Bereich der ärztlichen Primärversorgung.
Erläuterungen:
"klientenorientiert"
Zukünftig muss noch mehr Aufmerksamkeit auf die Betreuung gesunder Klienten gelenkt werden, bevor aus ihnen zu behandelnde Patienten werden. Mit dem Begriff "klientenorientiert" soll der Bedeutung der Gesundheitsvorsorge in der ärztlichen Primärversorgung Ausdruck verliehen und erklärt werden, dass der Arzt für Allgemeinmedizin auch gesunde, nicht-kranke Menschen betreut (Gesundheitssprengel).
"patientenorientiert"
Das Interesse im Handeln des Arztes für Allgemeinmedizin richtet sich auf die Gesundheit des ganzen Menschen und berücksichtigt den Einfluss von biologischen, psychischen, sozialen und Umweltfaktoren.
"ärztliche Primärversorgung":
Hausärztliche, problemorientierte und integrative Betreuung eines unausgelesenen Klienten- und Patientenkollektivs.







