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I. Grundlagen

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen - Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) am 1.7.2005 wurde erstmals der Schutz der persönlichen Freiheit von Menschen mit psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung während des Aufenthaltes in Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen geregelt und ein jahrzehntelang bestehender rechtsfreier Raum beseitigt. Ärzte und Pflegepersonen, die in der Vergangenheit die persönliche Bewegungsfreiheit von Patienten zur Abwehr einer Selbst- oder Fremdgefährdung beschränkt haben, bewegten sich oftmals im „juristischen Niemandsland“ zwischen strafbarer Freiheitsentziehung und der Erfüllung iherer Sorgfaltspflichten. Das HeimAufG schließt diese Rechtslücke, indem es genau festlegt, unter welchen Voraussetzungen in die persönliche Freiheit von pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen zulässigerweise eingegriffen werden darf.
Das HeimAufG regelt nur einen Teilbereich der Arzt-Patientenbeziehung (Rechte und Pflichten von Arzt und Patient), nämlich nur den Bereich der Zulässigkeit und den Ablauf von Freiheitsbeschränkungen unter bestimmten Bedingungen. Darüber hinaus und gleichzeitig gelten aber umfassendere Regelungen des ÄrzteG, ABGB, ASVG, StGB, GuKG, KAKuG,... .

Geltungsbereich
Das HeimAufG regelt allein die Voraussetzungen und die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen sowie in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können. In Krankenanstalten ist dieses Bundesgesetz nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung bedürfen.

Freiheitsbeschränkung
Eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird.
Eine alterstypische Freiheitsbeschränkung an einem Minderjährigen ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG.
Eine Freiheitsbeschränkung liegt nicht vor, wenn der entscheidungsfähige Bewohner einer Unterbindung der Ortsveränderung, insbesondere im Rahmen eines Vertrages über die ärztliche Behandlung, zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann nur der Bewohner selbst erteilen.

Einwilligungsfähigkeit
Maßgeblich bei der Beurteilung des Willens des Betroffenen ist die Entscheidungsfähigkeit (ABGB § 24). Diese ist bezüglich einer bestimmten Maßnahme zu prüfen! Ist Einwilligungsfähigkeit gegeben, dann ist der Patient selbstbestimmt und kann verweigern; wenn nicht, ist zu klären, ob Instrumente zur Selbstbestimmung vorliegen: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Eltern bei Kindern.

Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung
■ Psychische Erkrankung oder geistige Behinderung
■ Ernstliche und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung
■ Die Maßnahme ist zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen.
■ Es muss ausgeschlossen werden, dass die Gefährdung nicht durch andere Maßnahmen – insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen – welche die Freiheit des Bewohners nicht oder deutlich weniger beeinträchtigen, abgewendet werden kann.

Vornahme einer Freiheitsbeschränkung
Eine Freiheitsbeschränkung nach dem HeimAufG wird nur dann als zulässig erachtet, so der Eingriff in die Freiheit des Bewohners von einer verantwortlichen Person angeordnet wurde. Je nach Art der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen sind unterschiedliche Personen anordnungsbefugt.
1. für Freiheitsbeschränkungen durch medikamentöse oder sonstige dem Arzt gesetzlich vorbehaltene Maßnahmen und alle damit in unmittelbarem Zusammenhang erforderlichen Freiheitsbeschränkungen ein Arzt;
2. für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege ein mit der Anordnung derartiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen von der Einrichtung betrauter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
3. für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Betreuung in Einrichtungen der Behindertenhilfe und in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger die mit der pädagogischen Leitung betraute Person und deren Vertreter.

Sofern der Bewohner länger als 48 Stunden dauernd oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholt in seiner Freiheit beschränkt wird, hat der Leiter der Einrichtung unverzüglich ein ärztliches Gutachten, ein ärztliches Zeugnis (§ 55 Ärztegesetz 1998) oder sonstige ärztliche Aufzeichnungen (§ 51 Ärztegesetz 1998) darüber einzuholen, dass der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Diese ärztlichen Dokumente müssen im Zeitpunkt der Vornahme der Freiheitsbeschränkung aktuell sein.

Eine Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt werden.
Eine Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Dokumentation
Der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist essentielle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Freiheitbeschränkung. Ärztliche Zeugnisse und der Nachweis über die notwendigen Verständigungen sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen.
ACHTUNG bei Freiheitseinschränkung:
Ebenso sind der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit festzuhalten.

Aufklärung
Die anordnungsbefugte Person hat den Bewohner über den Grund, die Art, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung auf geeignete, seinem Zustand entsprechende Weise aufzuklären. Der Zweck dieser Aufklärung besteht im wesentlichen darin, den Betroffenen langsam auf die Maßnahme vorzubereiten.

Verständigung
Die anordnungsbefugte Person hat von der
■ Freiheitsbeschränkung, von
■ deren Aufhebung und von
■ einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Freiheitseinschränkung
unverzüglich den Leiter der Einrichtung zu verständigen, wobei dies selbstverständlich delegiert werden kann.
Der Leiter der Einrichtung hat unverzüglich den Vertreter und die Vertrauensperson des Bewohners zu verständigen. Die Vertretung des Bewohners bei der Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit obliegt der von ihm hiefür bestellten Person. Dieser vom Bewohner bestellte Vertreter bedarf einer auf die Wahrnehmung dieses Rechtes lautenden schriftlichen Vollmacht und darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zur Einrichtung stehen.

Bewohnervertretung kraft Gesetzes
Darüber hinaus wird auch der für die Namhaftmachung von Bewohnervertretern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein – in Kärnten das VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung | Patientenanwaltschaft | Bewohnervertretung – kraft Gesetzes Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird. Durch diese Vertretungsbefugnis werden die Geschäftsfähigkeit des Bewohners und die Vertretungsbefugnis eines anderen Vertreters nicht berührt.

Befugnisse und Pflichten des Vertreters
Gemeldete Freiheitsbeschränkungen werden auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen überprüft.
■ Die Bewohnervertreter sind insbesondere berechtigt, die Einrichtung unangemeldet zu besuchen, sich vom Bewohner einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, mit der anordnungsbefugten Person und Bediensteten der Einrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung zu besprechen, die Interessenvertreter der Bewohner der Einrichtung zu befragen und in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in die Pflegedokumentation, die Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über den Bewohner zu nehmen. ...
■ Im Einzelfall entscheidet die Bewohnervertretung, ob eine gerichtliche Überprüfung der Freiheitsbeschränkung beantragt wird.
■ Die Bewohnervertretung übt die Vertretung im gerichtlichen Kontrollverfahren aus.
■ Die Bewohnervertretung kann die Interessenvertretung der Patienten/-innen oder andere Personen befragen.
■ Die Bewohnervertretung kann beim Bezirksgericht einen Antrag auf Überprüfung der Freiheitsbeschränkung auch nach deren Aufhebung stellen (Nachträgliche Überprüfung).

Gerichtliche Überprüfung – nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes
Der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung sind berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen. Das Gericht hat den Bewohner anzuhören und eine erste Entscheidung zu treffen. Wenn die Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird, hat innerhalb von 14 Tagen eine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Rechtsmittel
Gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird, können der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben.
Gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kann der Leiter der Einrichtung innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. ... Rekursverfahren ...  Revisionsrekursverfahren ...

II. Ärztliche Tätigkeiten gemäß HeimAufG

Ärzte agieren in Vollziehung des HeimAufG im hoheitlichen Auftrag des Bundes
Ein Grundrechtseingriff erfolgt immer im Auftrag des Bundes durch Beleihung mit Imperium. Es gilt der besondere Schutz des Amtshaftungsgesetzes. Umgekehrt: Bei Unterlassen der Meldung einer Freiheitsbeschränkung trifft den Anordnenden die volle Haftung.
Haftung und Rückersatz:
HeimAufG § 24 (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Bediensteter oder Beauftragter einer Einrichtung in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat. Der Bedienstete oder Beauftragte haftet dem Geschädigten nicht.
(2) Der Träger der Einrichtung haftet dem Bund für die nach Abs. 1 erbrachten Leistungen, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(3) Der Träger der Einrichtung kann vom Bediensteten oder Beauftragten für die nach Abs. 2 erbrachten Leistungen Rückersatz begehren, sofern dieser den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf diesen Anspruch und seine Geltendmachung sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz anzuwenden.

Möglichkeiten für die Inanspruchnahme eines Arztes im Rahmen des HeimAufG
■ A. Der Arzt wird um die Ausstellung eines ärztlichen Dokumentes ersucht. In diesem Fall stellt der Arzt nur das ärztliche Dokument aus, welches Voraussetzung für eine Anordnung einer Freiheitsbeschränkung durch z. B. eine diplomierte Pflegeperson ist.
Für das ärztliche Dokument gibt es keine Formvorschrift. Es kann sich um ein ärztliches Gutachten, ärztliches Zeugnis oder sonstige ärztliche Aufzeichnungen handeln, aus denen neben der Diagnose auch die sog. Gefährdungsprognose hervorgeht. Die Verwendung eines Vordruckes zur Ausstellung erleichtert die Dokumentation:
Musterformular Ärztliches Dokument.pdf
■ B. Der Arzt wird nicht um Ausstellung eines ärztlichen Dokumentes – da ein solches aktuelles bereits vorliegt – sondern lediglich um die Anordnung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme ersucht. Die Anordnung einer Freiheitsbeschränkung kann auch mündlich erfolgen – die Dokumentation obliegt dann der Einrichtung –, es empfiehlt sich jedoch zum Zwecke der Dokumentation z. B. die Verwendung des Meldeformulars der Bewohnervertretung: Meldeformular_alt.pdf (Meldung per Fax nicht mehr zulässig) | Info zur Meldung freiheitsbeschränkender Maßnahmen via WEB-Applikation bzw. mittels einer elektronischen Schnittstelle aus einer Pflege-/Betreuungsdokumentation
■ C. Der Arzt wird sowohl um Ausstellung eines ärztlichen Dokumentes als auch gleichzeitig um Anordnung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme ersucht. (Sollte der Platz auf dem Meldeformular nicht ausreichen, steht auch dessen Rückseite oder zusätzlich das Musterformular für das ärztliche Dokument zur Verfügung.)

Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen
Fachliche Erläuterungen zur medikamentösen Freiheitsbeschränkung - Manual (Stand 2011).pdf

Verrechnung von ärztlichen Leistungen nach dem HeimAufG
Die Ausstellung des ärztlichen Dokumentes sowie die Anordnung einer Freiheitsbeschränkung sind keine Kassenleistungen.
■ Die Honorarnote ist an die Einrichtung zu legen. Dafür gibt es einen Empfehlungstarif der ÖÄK.
■ Honorarnote für die Ausstellung eines ärztlichen Dokumentes ist auch im Falle eines „negativen“ ärztl. Dokumentes zu legen, also auch, wenn aufgrund dessen keine Freiheitsbeschränkung angeordnet wird.
■ Für eine Auskunft an Bewohnervertreter über das Nicht-Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung (siehe Manual Pkt. 4) existiert kein Empfehlungstarif. Trotzdem ist in einem solchen Falle der Bewohnervertretung die ihr rechtlich zustehende Auskunft zu erteilen, um nicht eine gerichtliche Klärung zu erzwingen.

Bewohnervertretung KÄRNTEN, OSTTIROL
9020 Klagenfurt, Rudolfsbahngürtel 2/4. Stock, T 0676/ 83308-3570, klagenfurt.bwv(at)vertretungsnetz.at
Ihr Ansprechpartner: Mag. Mark Philipp Glawischnig, T 0676/ 83308-3610, mark.glawischnig(at)vertretungsnetz.at

III. Download

Übersicht der im Text vorkommenden Links

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)

VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung | Patientenanwaltschaft | Bewohnervertretung

Erläuterungen zur medikamentösen Freiheitsbeschränkung - Manual (Stand 2011).pdf

Musterformular Ärztliches Dokument.pdf
Meldeformular_alt.pdf (Meldung per Fax nicht mehr zulässig) | Info zur Meldung freiheitsbeschränkender Maßnahmen via WEB-Applikation bzw. mittels einer elektronischen Schnittstelle aus einer Pflege-/Betreuungsdokumentation

Empfehlungstarif der ÖÄK

Checklist_HeimAufG_Pflegeheime_2011.pdf
Checklist_HeimAufG_Krankenanstalten_2011_2.pdf
Checklist_HeimAufG_Behinderteneinrichtungen_2011_2.pdf

Literatur
Erweiterung des Geltungsbereichs auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger | Broschüre des BMVRDJ
Strickmann G., Heimaufenthaltsrecht, Linde Wien 2012
Zierl H.P., Wall M, Zeinhofer M.; Heimrecht, Pro Libris Verlagsgesellschaft 2011

Dr. Jakob Rados, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin
Dr. Wilfried Tschiggerl, Arzt für Allgemeinmedizin (Geriatrie)

Fortbildung am 4. Oktober 2016 in Kooperation mit
AeK
Bezirksärztefortbildungsreferat Klagenfurt Stadt-Land

zuletzt aktualisiert 12/2022
Änderungen der Rechtslage berücksichtigt: Seit 1.7.2018 durch das neue Erwachsenenschutzgesetz bzw. ABGB § 24, der jetzt die Entscheidungsfähigkeit regelt, die anstelle der Einsichts- bzw. Urteilsfähigkeit tritt. Siehe auch Erwachsenenschutzrecht

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