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Das ÖIfAM hat am 5.2.2019 zur geplanten Novelle des Kärntner Bestattungsgesetzes folgende Stellungnahme an den Verfassungsdienst des Amtes der Kärntner Landesregierung übermittelt:

 

 

Zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Bestattungsgesetz geändert werden soll, nehmen wir als Kärntner Fachgesellschaft für Allgemeinmedizin wie folgt Stellung:

Zu § 6 Abs. 4 bzw. 8:
Seit vielen Jahren gibt es Probleme hinsichtlich der Angelobung der Totenbeschauer.
So wurden z. B. Gemeinden – teilweise auch unsererseits - ersucht, Ärztinnen und Ärzte, die im organisierten Bereitschaftsdienst arbeiten, anzugeloben. Dem wurde aber nur teilweise entsprochen.
Um dem Mangel an Totenbeschauern entgegen zu wirken, wäre eine Vereinfachung der Bestellung zum Totenbeschauer – z. B. mittels einer für das gesamte Bundesland gültigen Angelobung – empfehlenswert.

Zu § 9:
Ein weiteres Problem, das zu Versorgungsengpässen führt, stellt die derzeit nicht adäquate Vergütung dieser verantwortungsvollen ärztlichen Tätigkeit dar.
Um dem Mangel an Totenbeschauern wirksam zu begegnen, wird es Voraussetzung sein, das derzeitige Honorar für eine Totenbeschau auf ein angemessenes Niveau anzuheben. Dieses beziffern wir mit EUR 150,-- an Werktagen bzw. EUR 250,-- an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht. Unter dieser Voraussetzung begrüßen wir die im Entwurf § 9 Abs. 2 vorgesehene Wertsicherung der Vergütung.

Zu § 3 Abs. 1 Z. 3 und § 6 Abs. 10:
Die Totenbeschau ist nicht Aufgabe der Notärzte.
Für die zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte für Allgemeinmedizin kommt eine Begutachtung nur aufgrund eines Schriftstückes (i. e. Leichenbegleitschein gemäß Entwurf § 3 Abs. 2) sicher nicht in Frage. Die Totenbeschau muss an Ort und Stelle stattfinden. Um Fakten in Bezug auf mögliches Fremdverschulden sowie Tatsachen zur Todesursache fachlich korrekt begutachten zu können, ist eine unmittelbare Betrachtung des Umfeldes unabdingbar.
Der Gesetzgeber möge die Qualitätssicherung hinsichtlich der Durchführung der Totenbeschau im Auge behalten, zumal auch strafrechtlich relevante Tatbestände durch den Totenbeschauer zu erfassen sind

Mit dem Ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme verbleiben wir
mit vorzüglicher Hochachtung

Für das
Österreichische Institut für Allgemeinmedizin:

Der Institutsleiter:
med. univ. Dr. Wilfried Tschiggerl

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