oeifam header

Die Begehung durch Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft - synonym PRÄVENTIVDIENSTLICHE oder (kurz) ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG - einerseits und die Arbeitsplatzevaluierung andererseits sind zwei unabhängige gesetzlich verpflichtende Aufgaben des Arztes als Arbeitgeber.

Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung (ASchG §§ 78-82) hat die Aufgabe, Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und zu beraten. Sie hat in allen Fragen der auf die Arbeitsbelastungen bezogenen Prävention, der menschengerechten Arbeitsgestaltung, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitshygiene mitzuwirken.
Die Präventivfachkräfte besichtigen dazu regelmäßig die Arbeitsplätze, stehen in laufendem Kontakt mit allen Betroffenen und arbeiten erforderlichenfalls mit anderen Fachleuten eng zusammen.
Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat in Form von regelmäßigen Begehungen zu erfolgen (Begehungsmodell), wobei der Arbeitgeber aus mehreren Betreuungsformen auswählen kann. Die arbeitsmedizinische Betreuung kann durch
Bestellung eines Arbeitsmediziners und einer Sicherheitsfachkraft (kostenpflichtig) oder
Beauftragung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Zentrums (kostenpflichtig) oder
Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung (kostenlos - siehe unten)
erfolgen.

Begehung
Ab 1.1.2000 sind alle Arbeitsstätten
■ von 1 bis 10 Arbeitnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren
■ von 11 bis 50 jährlich
einer Begehung durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner (nach Möglichkeit gemeinsam) zu unterziehen. Weitere (anlassbezogene) Begehungen sind nach Erfordernis zu beauftragen.
Der Begriff „Begehung“ umfasst nicht nur die Begehung der Arbeitsstätte (einschließlich aller dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen) als solche, sondern insbesondere auch die Beratung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane, sowie gegebenenfalls die Vorlage von Verbesserungsvorschlägen.
Diese regelmäßige Betreuung beinhaltet also alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz, die die Arbeit in der Arbeitsstätte und auf allen dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen betreffen.

Dauer und Aufwand
In Arbeitsstätten mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern werden rechnerisch durchschnittlich mindestens zwei Stunden für eine umfassende Basisbetreuung anzusetzen sein.
In Arbeitsstätten mit elf bis 20 Arbeitnehmern rechnerisch durchschnittlich vier Stunden und in Arbeitsstätten mit 21 bis 50 Arbeitnehmern rechnerisch durchschnittlich acht Stunden.
Dies sind rechnerische Durchschnittswerte des voraussichtlichen Mindestbedarfes.
Bei Inanspruchnahme eines Präventionszentrum der AUVA = AUVAsicher wurde der Beratungsaufwand folgend festgelegt:
Arbeitsstätten mit 1 – 10 MitarbeiterInnen = 1 Stunde und 12 Minuten
Arbeitsstätten mit 11 -20 MitarbeiterInnen = 1 Stunde und 36 Minuten
Arbeitsstätten mit 21 -50 MitarbeiterInnen = 3 Stunden und 12 Minuten.
Das für die Begehung tatsächliche Zeitausmaß wird sich im Einzelfall nach den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Arbeitsstätte, nach der Arbeitnehmeranzahl und den dort vorhandenen Unfall- bzw. Gesundheitsgefahren richten müssen.
Aus diesem Grunde können bedarfsorientierte bzw. anlassbezogenen Begehung durchgeführt werden, z.B. infolge von Arbeitsunfällen, bei berufsbedingten Erkrankungen, etc.. Wenn aus einem Anlassfall heraus eine Begehung durchgeführt wird und dabei eine umfassende Prüfung aller Gesichtspunkte von Sicherheit und Gesundheitsschutz erfolgt, gilt diese Begehung gleichzeitig auch als Basisbetreuung.
Die eigentliche Arbeitsplatzbeurteilung wird in Form einer Begehung durchgeführt, d.h. der Arbeitsplatz wird vor Ort mit Hilfe der Checklisten auf Mängel untersucht, wobei alle festgestellten Mängel in ein Protokollblatt eingetragen werden. Die Beurteilung der Arbeitsplätze erfolgt im Vergleich mit einem Idealzustand. Bei der Beurteilung werden nun dieser Idealzustand und der vorgefundene Ist-Zustand miteinander verglichen.

Die Präventionszentren der Unfallversicherungsträger
bieten Beratung zur Arbeitsplatzevaluierung sowie sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung.
AUVAsicher
Die Möglichkeit kostenlos ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen hat jeder Arbeitgeber,
■ der in seinen Arbeitsstätten nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt,
■ sofern er insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
Daneben besteht, wie oben erwähnt auch, die Möglichkeit, Arbeitsmediziner/-innen und Sicherheitsfachkräfte auf eine der drei in § 79 ASchG aufgezählten Arten (■ interne, ■ externe Arbeitsmediziner/-innen oder
■ Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Zentrums) zu bestellen. Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitsmediziner und eine Sicherheitsfachkraft auf eine dieser drei Arten bestellt, dann hat er selbst für die Kosten der Betreuung aufzukommen.
Für die Präventionszentren der Unfallversicherungsträger besteht eine Verpflichtung, sich vorrangig externer Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner, sicherheitstechnischer und/oder arbeitsmedizinischer Zentren) für die Betreuungsleistungen vor Ort zu bedienen. Mit einer gewissen Anzahl (nach Reihungsliste bei der Österreichischen Ärztekammer) wurden Verträge abgeschlossen.
Die Relation zwischen den von den Unfallversicherungsträgern vor Ort eingesetzten Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern steht im Verhältnis 3:2.
Wenn ein Arbeitgeber ein Präventionszentrum in Anspruch nimmt, hat die Betreuung entsprechend der jeweiligen Dringlichkeit so rasch wie möglich zu erfolgen.
Darüber hinaus haben die Präventionszentren nach pflichtgemäßem Ermessen den betroffenen Arbeitgebern von sich aus ihre Betreuungsleistungen kostenlos anzubieten.

nach oben | Arbeitsplatzevaluierung

Durch Weiternutzung dieser Webseite stimmen Sie der Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzerklärung zu.