Die Sterbeverfügung
Das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) ermöglicht seit 1. Jänner 2022 schwerstkranken Menschen in Österreich freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung muss vor einen Notar oder einen rechtskundigen Vertreter einer Patientenanwaltschaft eine Sterbeverfügung errichtet werden. Dafür gelten folgende
Voraussetzungen:
Die sterbewillige Person muß
■ volljährig und
■ zweifelsfrei entscheidungsfähig sein,
■ ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder österreichische Staatsangehörige sein, und an einer
■ – unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder einer
– schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen.
■ Die Krankheit muß einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen. Und:
■ Der Entschluß der sterbewilligen Person muß frei und selbstbestimmt sein.
Zwei ärztliche Aufklärungen sind notwendig:
Vor der Errichtung einer Sterbeverfügung durch einen Notar oder rechtskundigen Vertreter einer Patientenanwaltschaft müssen zwei ärztliche Aufklärungen, eine davon bei einem Arzt mit palliativmedizinischer Qualifikation, stattfinden. Beide Ärzte müssen zweifelsfrei die Entscheidungsfähigkeit attestieren. Findet ein Arzt einen Hinweis auf eine krankheitswertige psychische Störung, deren Folge der Wunsch zur Beendigung des Lebens sein könnte, so hat er eine Abklärung und Beratung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einen klinischen Psychologen zu veranlassen.
Auskunft über aufklärende Ärztinnen und Ärzte in Kärnten erhalten Sie bei der
telefonisch unter 0463 / 5856-29.
Die Sterbeverfügung ist ein Notariatsakt.
Der Termin beim Notar / Patientenanwalt kann frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung stattfinden. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen, wenn ein aufklärender Arzt den Eintritt der "terminalen Phase" attestiert – d. h. die Krankheit ein Stadium erreicht hat, in dem sie nach medizinischem Ermessen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird.
Es wird empfohlen, die erste ärztliche Aufklärung mit einem Palliativmediziner und die zweite knapp vor dem Notartermin zu vereinbaren.
Der Notar errichtet die Sterbeverfügung auf Basis der beiden ärztlichen Gutachten.
Falls ein (Haus-)Arzt bereit ist, als "Hilfe leistende Person" zur Verfügung zu stehen, sollte die Aufklärung durch eine andere ärztliche Person erfolgen. Aufklärende ärztliche Personen dürfen nämlich nicht beim Suizid assistieren.
Das Päparat
ist das Mittel, das zum Tode führt: Natrium-Pentobarbital in sicher tödlicher Dosis von 15 g.
Es kann oral (getrunken) oder als intravenöse (i.v.) Infusion angewendet werden. Über die Art der Anwendung und evtl. notwendige Begleitmedikation entscheidet ein aufklärender Arzt. Aus Erfahrung wissen wir, dass in den meisten Fällen nur eine i.v.-Anwendung in Frage kommt (Dr. W. Tschiggerl).
Das Präparat kann nur mit der Sterbeverfügung in gewissen Apotheken bezogen werden, es gibt kein Rezept! Das Präparat ist gegen unbefugten Zugriff gesichert und lichtgeschützt aufzubewahren. Im Falle der Nichtanwendung bzw. beim Auffinden eines Päparates in der Verlassenschaft einer verstorbenen Person muß dieses unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde angezeigt werden (Gesundheitsamt verständigen oder in der Apotheke zurückgeben).
Assistierter Suizid = Beihilfe zur Selbsttötung
Anders als in der Schweiz hat der Gesetzgeber in Österreich keine professionelle Begleitung beim selbstbestimmten Sterben vorgesehen. Eine sterbewillige Person ist somit auf Unterstützung aus dem privaten Umfeld bzw. von ärztlicher Seite angewiesen.
Volljährige und entscheidungsfähige Personen, die bereit sind, die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme zu unterstützen, müssen in der Sterbeverfügung als "Hilfe leistende Person(en)“ eingetragen werden. Im Falle der intravenösen Anwendung des "Präparates" wird es notwendig sein, medizinisches Fachpersonal (Ärzte, DGKP) dazu zu gewinnen. Der Venenweg muß gut funktionieren, bevor die sterbewillige Person selbst (ohne Zutun einer anderen Person) die Infusion des Präparates in Gang setzt. Die sterbewillige Person muss auch zu diesem Zeitpunkt entscheidungsfähig sein, weil Tötung auf Verlangen – früher auch als (direkte) aktive Sterbehilfe bezeichnet – in Österreich nach wie vor verboten ist und mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird (StGB § 77).
Links
Sterbeverfügungsgesetz (StVfG)
Sterbeverfügungs-Präparate-Verordnung (StVf-Präp-V)
Erläuterungen zum Sterbeverfügungsgesetz
Leitfaden des Bundesministeriums
Österreichische Gesellschaft für ein humanes Lebensende
Plattform ASCIRS der Österreichischen Palliativgesellschaft Berichts- und Lernsystem zum Mitteilen von Beobachtungen und Erfahrungen von Beteiligten
Dachverband Hospiz Österreich - Hospiz- und Palliativeinrichtungen in Österreich
Österreichische Gesellschaft für Suizidprävention
Suizidprävention Austria - Liste von Anlaufstellen, Krisentelefon- und Notrufnummern, Kriseneinrichtungen etc.
Sterbeverfügung praxisbezogen - Information für medizinisches Fachpersonal