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Die ARBEITSPLATZEVALUIERUNG einerseits und die Begehung durch Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft (= präventivdienstliche Betreuung) andererseits sind zwei unabhängige gesetzlich verpflichtende Aufgaben des Arztes als Arbeitgeber.

Dem Arbeitgeber obliegt durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) §4 (1) die Pflicht, für jeden Arbeitsplatz die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in sämtlichen arbeitsbezogenen Aspekten sicherzustellen und laufend zu optimieren (Evaluierung und sog. Nachevaluierung).
Für die Durchführung der Evaluierung besteht Verfahrensfreiheit.
Die Evaluierung erfolgt nicht mitarbeiterbezogen, sondern arbeitsplatzbezogen. Ausnahmen: Mitarbeiter nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und nach dem Kinder- und Jugendbeschäftigtengesetz müssen personenbezogen evaluiert werden.

Gesetzliche Grundlagen
■ ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
■ Arbeitsstättenverordnung (AstV)
■ Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
■ Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)
■ Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)
■ Kennzeichenverordnung (KennV)
■ Mutterschutzgesetz (MSchG)
■ Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeitgesetz)
■ Arbeitsruhegesetz (ARG)
■ Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG)
■ Verordnung optischer Strahlung (VOPST)

Beurteilung durch Präventivkräfte (ASchG § 4 (1))
■ Die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte: Beschrieben werden müssen Funktionsablauf, der Beschäftigtenstand, die Arbeitsräume, sanitäre Vorkehrungen, Sozialeinrichtungen und die Sicherung der Fluchtwege.
■ Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln: Alle Geräte sind auf das Vorhandensein der CE-Kennzeichnung zu prüfen, Überprüfung der medizinischen Geräte nach dem Medizinproduktegesetz (MPG), die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung, sowie die Lärmangabe des Herstellers sind ebenfalls zu überprüfen.
■ Die Verwendung von Arbeitsstoffen: Sicherheitsdatenblätte für Reagenzien (Labor, Röntgen, Desinfektionsmittel, etc.) sind zu prüfen.
■ Die Gestaltung der Arbeitsplätze: Die Arbeitsbereiche teilen sich meist in Anmeldung, Bürobereich, Untersuchungsbereich, Behandlungsbereich und Labor-/Röntgenbereich, sowie Reinigung- und Aufenthaltsräume. Überprüft werden müssen Ergonomie, Schutzmaßnahmen, Lagerung, Probenversand sowie Mutterschutzbestimmungen.
■ Die Gestaltung und das Zusammenwirken der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge
■ Der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
Achtung: Vergessen Sie nicht, auch die arbeitsplatzbezogenen psychischen Belastungen zu evaluieren und Präventionsmaßnahmen festzulegen.

Die Evaluierung verläuft normalerweise in drei Phasen:
1. Phase beinhaltet die Feststellung des Ist-Zustandes und des gesetzlichen Soll-Zustandes der Ordination.
2. Phase besteht aus der Beseitigung der Abweichungen vom Soll-Zustand sowie evtl. entsprechender Kennzeichnung.
3. Phase beinhaltet Unterweisung der Mitarbeiter, womit die Verpflichtung des Arbeitgebers für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer/-innen, über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung erfüllt wurde.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
www.eval.at | Um die Arbeitgeber bei dieser Aufgabe zu unterstützen, haben die AUVA, die Bundesarbeiterkammer (BAK) und die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) eine einheitliche Dokumentationsform entwickelt, die auch von der überprüfenden Behörde anerkannt wird.
Man kann die Evaluierung selbst durchführen, es gibt aber auch genügend externe Fachleute, welche die Evaluierungen kostenpflichtig anbieten.
Merkblätter | Der Link zur AUVA zur Bestellung oder zum Download von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie weiteren Informationen.

Mutterschutz
Alle Arbeitsplätze an denen Frauen beschäftigt sind (unabhängig davon, ob eine Frau noch gebärfähig ist oder nicht), müssen vom Dienstgeber hinsichtlich der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern, ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen der betroffenen Dienstnehmerinnen beurteilt werden, und es sind Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen festzulegen.
Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist nicht personenbezogen durchzuführen. Die zu treffenden Maßnahmen sind hingegen personenbezogen festzulegen.
■ siehe www.eval.at > Arbeitsplatzevaluierung > Leerformulare --> Besonders schutzbedürftige Personen > Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz

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