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MABG-Berufsbilder.pdf  | MAB-AV-Qualifikationsprofile.pdf

Desinfektionsassistenz
MAB-G § 4. (1) Die Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz umfasst insbesondere
1. die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,
2. die Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,
3. die Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,
4. das Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,
5. die Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,
6. die Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,
7. die Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,
8. die Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer
Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und
9. die Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

Gipsassistenz
MAB-G § 5. (1) Die Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst insbesondere
1. die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und
Bänderverletzungen,2. die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,
3. das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,
4. die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,
5. die Abnahme starrer Verbände,
6. die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und
7. das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.

Laborassistenz
MABG § 6. (1) Die Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
1. die Aufsicht durch einen/eine Biomedizinische/n Analytiker/in erfolgen oder
2. der/die Biomedizinische/n Analytiker/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Abs. 3 bis 5.
(3) Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere
1. die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich die
Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,
2. die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und
3. die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle.
(4) Tätigkeiten in der Analytik sind die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern.
(5) Tätigkeiten in der Postanalytik sind insbesondere
1. die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe,
2. die Dokumentation der Analyseergebnisse,
3. die Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials und
4. die Wartung der Geräte.

Obduktionsassistenz
MAB-G § 7. (1) Die Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz umfasst insbesondere
1. die Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches,
2. die Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme,
3. die Mitwirkung bei anatomischen Präparationen,
4. die Durchführung von Konservierungsverfahren,
5. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente,
6. die Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation und
7. die Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung.

Operationsassistenz
MAB-G § 8. (1) Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe
nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
1. die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
2. der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere
1. die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen
einschließlich des An- und Abtransports,
2. die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
3. die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
4. die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
5. die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
6. die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
7. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

Ordinationsassistenz
MAB-G § 9. (1) Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
1. die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
2. der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst
1. die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,
2. die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,
3. die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
4. die Betreuung der Patienten/-innen und
5. die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
(3) Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst auch die Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.

Röntgenassistenz
MABG § 10. (1) Die Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
1. die Aufsicht durch einen/eine Radiologietechnologen/-in erfolgen oder
2. der/die Radiologietechnologe/-in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst
1. die Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,
2. die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,
3. die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,
4. die Durchführung von standardisierten Mammographien,
5. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
6. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
7. die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,
8. die Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei
Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,
9. die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und
10. das Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien.

Medizinische Fachassistenz
MAB-G § 11. Das Berufsbild der medizinischen Fachassistenz umfasst jene Berufsbilder gemäß §§ 4 bis 10 bzw. das Berufsbild der Pflegehilfe gemäß GuKG oder des/der medizinischen Masseurs/-in gemäß MMHmG, deren Qualifikationen im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß § 21 erworben wurden.

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