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Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Aufgaben und Ziele der Schule für medizinische Assistenzberufe (MAB)
1.1 Aufgabe der Schule
1.2. Organisation der Ausbildungsmodule
1.3 Rechte und Pflichten der Schulleitung
1.4 Rechte und Pflichten der Lehr- und Fachkräfte
1.5 Ziele der Schule für MAB

2. Schulorganisation
2.1. Leitung der Schule
2.2. Fachbeirat
2.3. Aufnahmekommission
2.4 Prüfungskommission
2.5. Aufnahme in die Ausbildung
2.6. Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Schule

3. Rechte und Pflichten der Schüler/-innen
3.1. Anwesenheitspflicht
3.2. Sorgfaltspflicht und Ordnung
3.3. Verschwiegenheitspflicht
3.4. Lernklima und Auskunft
3.5. Datenschutz
3.6. Elektronische Medien
3.7. Sonstige Rechte und Pflichten der der Schüler/-innen

4. Mitbestimmung und Mitgestaltung der Schüler/-innen
4.1. Vertretung der Schüler/-innen
4.2. Rechte der Schülervertretung

5. Versäumen von Ausbildungszeiten
5.1. Gerechtfertigte Abwesenheitsgründe
5.2. Fehlzeiten

6. Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler/-innen
6.1. Allgemeiner Gesundheitsschutz
6.2. Persönlicher Gesundheitsschutz

7. Ergänzende Bestimmungen und Inkrafttreten
7.1. Kenntnisnahme
7.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
7.3. Inkrafttreten


Präambel
Rechtsgrundlage für diese Schulordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausbildung und Qualifikationsprofile der medizinischen Assistenzberufe (MAB-AV – BGBl. II Nr. 282/2013). Verwiesen wird weiters auf das Medizinische Assistenzberufegesetz (MABG – BGBl. I Nr. 89/2012 i. d. g. F.).

1. Aufgaben und Ziele der Schule für medizinische Assistenzberufe (MAB)
1.1 Aufgabe der Schule
Aufgabe der Schule für MAB ist es, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, fachlich qualifizierte Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen anzubieten. Dabei wird auf optimalen Theorie-Praxis-Transfer besonderer Wert gelegt.

1.2. Organisation der Ausbildungsmodule
1.2.1. Zur Abhaltung der theoretischen Ausbildung werden gemäß nachfolgender Gliederung Klassen in Abhängigkeit von Mindest- und Maximalteilnehmerzahlen geführt:
1. Basismodul
2. Aufbaumodul - allgemeiner Teil (beinhaltet jene Unterrichtsfächer, die für alle MAB vorgeschrieben sind)
3. Aufbaumodul(e) – spezieller Teil (beinhaltet jene Unterrichtsfächer, die zusätzlich zum Aufbaumodul – allgemeiner Teil für den jeweiligen MAB vorgeschrieben sind)
4. Modul Fachbereichsarbeit

Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung (UE) dauert 45 Minuten.

1.2.2. Die praktische Ausbildung erfolgt in verschiedenen Institutionen (Krankenanstalten, Ordinationen, etc.). Die Zuweisung der Praktikumsstellen erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Praktikumsstellen und nach fachlichen Gesichtspunkten durch die Direktion der Schule.

Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

1.3 Rechte und Pflichten der Schulleitung
1.3.1. Dem/Der Direktor/in obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung; bei Ausbildungen in der medizinischen Fachassistenz zusätzlich Planung und Festlegung der für die einzelnen Module erforderlichen Ausbildungszeit;
2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts;
3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung;
4. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Schüler/-innen in die Schule sowie beim Ausschluss von der Ausbildung;
6. Aufsicht über die Schüler/-innen sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika;
8. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
9. Erstellen der Schulordnung.

1.3.2. Die Aufgaben der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung umfassen:
1. Unterstützung und Beratung des/der Direktors/-in in seinem/ihrem Aufgabenbereich aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht, die
2. Mitwirkung an Prüfungskommissionen und das
3. Erstellen von Informationen zum Schutz der Gesundheit der Schüler/-innen/n (s. Pkt 6.2.).

Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung hat das Recht, Fachbeiräte (s. Pkt. 2.2.) zu bestellen.

1.4 Rechte und Pflichten der Lehr- und Fachkräfte
1.4.1 Aufgaben der Lehrkräfte
Den Lehrkräften obliegen folgende Aufgaben:
1. Erteilung des Unterrichts in den jeweiligen Unterrichtsfächern,
2. die Überprüfung des Lernfortschritts der Schüler/-innen, Beurteilung des Wissens und der Kompetenzen der Schüler/-innen sowie Mitteilung darüber an die Schüler/-innen,
3. Dokumentation der Leistungsbeurteilungen in einem Ausbildungsprotokoll,
4. Anleitung, Betreuung und Beurteilung von Fachbereichsarbeiten,
5. die Abnahme von Prüfungen im Rahmen kommissioneller Prüfungen einschließlich des Vorschlages einer Beurteilung an die Prüfungskommission (und
6. die Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts.

1.4.2. Aufgaben der Fachkräfte
Im Rahmen der praktischen Ausbildung obliegt den Fachkräften
1. die fachliche Betreuung und Anleitung der Schüler/-innen,
2. die Aufsicht über die Schüler/-innen während der praktischen Tätigkeit,
3. die Bestätigung des Kompetenzerwerbes der Schüler/-innen in von diesen vorgelegten Rasterzeugnisformularen jeweils mit Unterschrift und Datum sowie
4. die Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.

1.5 Ziele der Schule für MAB
Ziel der Ausbildung(en) ist, die Schüler/-innen zu befähigen, den Anforderungen in ihrem Beruf verantwortungsbewusst, kompetent und eigenverantwortlich gerecht zu werden.

2. Schulorganisation
2.1. Leitung der Schule
2.1.1. Der gemeinnützige Verein „Österreichisches Institut für Allgemeinmedizin“ bestellt gemäß MAB-AV § 6 (2) für die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule eine/n Direktor/-in und eine/n stellvertretende/n Direktor/-in sowie gemäß MAB-AV § 6 (6) eine medizinisch-wissenschaftliche Leitung und stellvertretende medizinisch-wissenschaftliche Leitung.

2.1.2. Das Sekretariat der Schule befindet sich im Büro des Österreichischen Institutes für Allgemeinmedizin.

2.2. Fachbeirat
Fachbeiräte unterstützen die Leitung der Schule in fachlichen Belangen. Sie werden nach Ermessen der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung von dieser bestellt.

2.3. Aufnahmekommission
Der Aufnahmekommission gehören gem. MAB-AV § 9 folgende Personen an:
1. der/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,
2. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
3. der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/in,
4. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
5. ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.

Die Aufnahmekommission entscheidet
1. über die Aufnahme in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz (MAB-AV § 13 (1)) sowie
2. über den Ausschluss eines/-er Schülers/-in aus der Ausbildung (MAB-AV § 16 (1)).

2.4 Prüfungskommission
Der Prüfungskommission gehören gem. MAB-AV § 10 folgende Personen an:
1. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/e vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
2. der/die fachspezifische und organisatorische Leiter/in bzw. der/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in,
3. der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/in,
4. ein/e fachkundige/r Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
5. die jeweiligen Lehrkräfte.

Die Prüfungskommission überprüft, beurteilt und protokolliert den Kompetenzerwerb der Schüler/-innen.

2.5. Aufnahme in die Ausbildung (gem. MAB-AV § 13 (1))
2.5.1. Voraussetzungen für die Aufnahme sind
1. die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, (wovon in Einzelfällen abgesehen werden kann, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.),
2. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
4. bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in,
5. ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache sowie
6. die fristgerechte Bezahlung der Ausbildungsgebühr.

2.5.2. Zusätzliche Voraussetzungen für die Aufnahme in die praktische Ausbildung sind die Vollendung des 18. Lebensjahres und der vollständige Nachweis der Impf- / Immunitätsstatuserhebung gemäß Pkt. 6.2.1..

2.5.3. Über die Aufnahme in eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß MAB-AV § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 entscheidet die Direktion der Schule.

2.5.4. Über die Aufnahme in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz entscheidet die Aufnahmekommission.

2.6. Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Schule (gem. MAB-AV § 16 (1))
2.6.1. Ein/e Schüler/in kann durch die Aufnahmekommission vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen werden, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
1. Wegfall oder nachträgliches Hervorkommen des Nicht-Bestehens von Aufnahmevoraussetzungen,
2. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
3. schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung.

2.6.2. Das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (MAB-AV § 21 (2), § 24 (5), § 33 (5), § 35 (3)) führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Schülers/-in aus der Ausbildung.

3. Rechte und Pflichten der Schüler/-innen
3.1. Anwesenheitspflicht
3.1.1. Die Schüler/innen sind gemäß MAB-AV § 11 (1) zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Die Schüler/-innen erscheinen zu allen Ausbildungseinheiten, ausgenommen bei Vorliegen von gerechtfertigten Abwesenheitsgründen (s. Pkt. 5.1.), regelmäßig und pünktlich.
3.1.2. Die Schüler/-innen dokumentieren ihre Anwesenheit im theoretischen Unterricht durch Unterschrift in allen aufgelegten Teilnehmerlisten am Tag der Veranstaltung.
3.1.3. Im Rahmen der praktischen Ausbildung haben die Schüler/innen in von der Schule zur Verfügung gestellten Rasterzeugnisformularen eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb gemäß MAB-AV § 24 (1) zu führen. Die Schüler/-innen lassen sich diese Dokumentation von den Fachkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen jeweils mit Unterschrift und Datum bestätigen.

3.2. Sorgfaltspflicht und Ordnung
3.2.1. Die Schüler/innen helfen durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Ausbildungsgemeinschaft bzw. in das jeweilige Team in der praktischen Ausbildung mit, die Unterrichtsziele zu erreichen. Sie sind aktiv am Schulleben beteiligt, kollegial und hilfsbereit.

3.2.2. In den Ausbildungsstätten gelten die (auch nur mündlich kundgemachten) jeweiligen Hausordnungen, Dienstanordnungen und die Vorschriften für Berufs- sowie Schutzkleidung.

3.2.3. Mit allen zur Verfügung stehenden Unterrichtsmitteln, Geräten und Einrichtungen ist sorgfältig umzugehen. Die Lehrsäle sind in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu hinterlassen.

3.3. Verschwiegenheitspflicht
Die Schüler/-innen unterliegen wie Angehörige von medizinischen Assistenzberufen der Verschwiegenheitspflicht gemäß MABG § 13 (6). Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Sie sind insbesondere zur Verschwiegenheit über alle die Krankheit betreffenden Umstände und der ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt gewordenen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen der Patienten/-innen sowie der dienstlichen Angelegenheiten sowohl während als auch nach Abschluss der Ausbildung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Schule.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt vorbehaltlich der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände gegenüber allen Personen, auch Angehörigen des selben oder eines anderen Gesundheitsberufes, betrifft allerdings nicht jene Informationen, die für den Behandlungs- und Betreuungsprozess des/der Patienten/-in erforderlich sind (vgl. MABG § 13 (5)).

3.4. Lernklima und Auskunft
3.4.1. Die Schüler/-innen haben das Recht auf angemessenes Lernklima, adäquate Lehr- und Lernmaterialien sowie Einsicht in Lernzielkataloge, Stundenpläne und ihren Personalakt.

3.4.2. Die Schüler/-innen haben das Recht, von den Lehrkräften über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschrittes informiert zu werden.

3.4.3 Die Schüler/-innen haben das Recht, zeitgerecht über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung informiert zu werden sowie auf angemessene Vorbereitungszeit für Präsentationen oder Projektarbeiten.

3.5. Datenschutz
3.5.1. Die Schüler/-innen erklären sich damit einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten elektronisch verarbeitet werden und seitens der Schule nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und ausschließlich zum Zweck der Ausbildung an Dritte (z.B. Schülerstatistik, Praktikumsstellen) weitergegeben werden.

3.2. Die Schüler/-innen geben alle Änderungen ihrer Stammdaten umgehend im Sekretariat bekannt.

3.6. Elektronische Medien
3.6.1. Elektronische Endgeräte dürfen im Rahmen des Unterrichts nur zu Unterrichtszwecken eingesetzt werden.

3.6.2. Im Rahmen von Lehrveranstaltungen aufgezeichnete Inhalte dürfen ausschließlich zum privaten Gebrauch zur Erreichung der Lernziele eingesetzt werden.

3.7. Sonstige Rechte und Pflichten der der Schüler/-innen
3.7.1. Die Schüler/-innen haben das Recht auf Anhörung, ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schulordnung vorliegen.

3.7.2. Die Schüler/-innen beteiligen sich an der Evaluierung der Ausbildungsqualität.

3.7.3. Die Schüler/-innen verpflichten sich auf die Einhaltung der Schulordnung.

4. Mitbestimmung und Mitgestaltung der Schüler/-innen
4.1. Vertretung der Schüler/-innen
4.1.1. Die Schüler/-innen jeder gemäß Punkt 1.2.1. geführten Klasse wählen innerhalb von sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn eine/n Klassensprecher/-in sowie eine/n Stellvertreter/-in. Die Leitung der Wahl obliegt einer Lehrkraft.
Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jede/r Schüler/-in einer Klasse. Das Mandat endet mit dem Ende der Ausbildung in der jeweiligen Klasse, durch Ausscheiden aus der Klasse, Rücktritt, Abwahl sowie durch Ausschluss oder Ausscheiden aus der Ausbildung.

4.1.2. Die Wahlen haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen. Gewählt ist, auf wen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Kann die erforderliche Mehrheit von keinem Schüler erreicht werden, ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Schülern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

4.1.3. Die Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Neuwahl einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.

4.2. Rechte der Schülervertretung
Der Vertretung der Schüler/-innen obliegt die Mitgestaltung und Mitbestimmung am Schulleben.

4.2.1. Die Mitgestaltungsrechte der Schülervertretung gegenüber der Schulleitung und den Lehr- und Fachkräften umfassen insbesondere
1. das Recht auf Anhörung,
2. das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Schüler/-innen allgemein betreffen,
3. das Vorschlagsrecht bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen der Lernzielkataloge und bei der Wahl der Unterrichtsmittel.

5. Versäumen von Ausbildungszeiten
5.1. Gerechtfertigte Abwesenheitsgründe
5.1.1. Als gerechtfertigte Verhinderung gelten:
Erkrankung bzw. Erholungsbedürftigkeit der Schülerin/des Schülers,
die Gefahr der Übertragung von ansteckenden Krankheiten,
Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz,
unbedingt notwendige Hilfe durch die Schülerin/den Schüler für erkrankte Angehörige,
außergewöhnliche familiäre Angelegenheiten (z. B. Taufe, Hochzeit, Begräbnis),
Freistellung vom Unterricht durch den/die Direktor/-in auf Ansuchen der Schülerin/des Schülers in wichtigen Gründen (z.B. dienstliche Verhinderung),
außergewöhnliche Umweltereignisse (z. B. extremes Glatteis, Hochwasser) sowie
Freistellung in einzelnen Unterrichtsfächern aufgrund von Anrechnung bereits absolvierter Ausbildung.

5.1.2. Über das Vorliegen eines Grundes gemäß 5.1.1. entscheidet der Direktor. Sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war, kann der/die Direktor/-in die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

5.1.3. Für versäumte Unterrichts- bzw. Arbeitseinheiten ist grundsätzlich eine schriftliche Bestätigung vorzulegen (z. B. ärztliches Zeugnis, formloses Schreiben unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, etc.).

5.1.4. Nicht schriftlich dokumentierte Abwesenheit gilt jedenfalls als nicht gerechtfertigt.

5.2. Fehlzeiten
Von der vorgeschriebenen Ausbildungszeit dürfen unter der Voraussetzung des Vorliegens ausschließlich gerechtfertigter Abwesenheitsgründe maximal 20% versäumt werden. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann der/die Direktor/-in bzw. die Prüfungskommission hievon Ausnahmen erteilen, sofern dadurch das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird.

6. Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler/-innen

6.1. Allgemeiner Gesundheitsschutz
6.1.1. Alle gesundheits- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.

6.2.2. Die Schüler/-innen sind verpflichtet, Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich der Schulleitung zu melden.

6.2. Persönlicher Gesundheitsschutz
6.2.1. Vor Beginn der praktischen Ausbildung hat jede/r Schüler/-in einen Nachweis über den Immunitäts- bzw. Impfstatus zu erbringen. Informationen über Immunitätsstatus und Schutzimpfungen sowie Formulare sind dem Informationsblatt „Immunitäts- / Impfstatuserhebung“ des ÖIfAM zu entnehmen.

6.2.2. Für die Verwendung von notwendiger Schutzkleidung ist jede/r Schüler/-in selbst verantwortlich.

6.2.3. Schülerinnen können in Mutterschutz und Karenzurlaub auf freiwilliger Basis den theoretischen Unterricht besuchen und Prüfungen ablegen.

7. Ergänzende Bestimmungen und Inkrafttreten
7.1. Kenntnisnahme
Die Schulordnung wird allen Schüler/-inne/n, Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis gebracht.

7.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausbildungsgebühren, Stornobedingungen u. ä. gelten gemäß der zum Zeitpunkt der Aufnahme in eine Ausbildung gültigen Verlautbarungen des Österreichischen Institutes für Allgemeinmedizin (Homepage www.allmed.at, Preislisten, Prospekte, etc.).

7.3. Inkrafttreten
7.3.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Schulordnung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ganz oder teilweise unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Schulordnung unverändert wirksam.

7.3.2. Diese Schulordnung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch den Landeshauptmann/ die Landeshauptfrau mit 10. März 2014 in Kraft.

Der Direktor:
med. univ. Dr. Wilfried Tschiggerl m. p.

Schulordnung.pdf

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mit freundlicher Unterstützung von

Ärztekammer für Kärnten

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder St. Veit an der Glan

 

 

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