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S A T Z U N G E N

des

Österreichischen Instituts für Allgemeinmedizin
Aus- und Weiterbildung für Ärzte und Ordinationspersonal

§ 1

Der Verein führt den Namen:

Österreichisches Institut für Allgemeinmedizin
Aus- und Weiterbildung für Ärzte und Ordinationspersonal


§ 2

Sitz des Vereines:

9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 34, Haus der Ärzte


§ 3

Ziele und Zweck des Vereines

Das Österreichische Institut für Allgemeinmedizin ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Zweck ist die

•    Förderung der Allgemeinmedizin in Wissenschaft und Praxis
•    Schaffung von Weiter- und Fortbildungsangeboten für Ärzte
•    Aus- und Weiterbildung für Lehrpraxisleiter
•    Abhaltung von Praxisführungsseminaren
•    Erforschung der praktischen Allgemeinmedizin und der ärztlichen Praxis
•    Praxisberatungsstelle
•    Praxisservicestelle
•    Aus- und Weiterbildung von Ordinationspersonal

Ziele des Instituts sind die Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie die Förderung der Kooperation mit anderen internationalen Vereinen, Gesellschaften und Institutionen, deren Arbeitsgebiete denen des Institutes nahe stehen.


§ 4

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden bereitgestellt aus:

Materielle Mittel:

1.    Mitgliedsbeiträgen der ordentlichen Mitglieder
2.    Mitgliedsbeiträgen der außerordentlichen Mitglieder
3.    Mitgliedsbeiträge der fördernden Mitglieder
4.    Spenden und Zuwendungen von anderer Seite
5.    Beiträge für Inanspruchnahme von Leistungen des Institutes

Ideelle Mittel:

6.    Versammlungen, Vorträge, Diskussionsabende, Herausgabe von Informationsschriften etc.


§ 5

Der Verein besteht aus:

1.    Ordentlichen Mitgliedern
2.    Außerordentlichen Mitgliedern
3.    Fördernden Mitgliedern
4.    Ehrenmitgliedern

Ad 1.)    Ordentliche Mitglieder können Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin werden, sofern sie die Ziele und den Zweck des Institutes unterstützen.

Ad 2.) Außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt sein, der nicht ordentliches Mitglied  werden kann.

Ad 3.) Förderndes Mitglied kann jede physische und juridische Person werden, die das Institut fördern will.

Ad 4.) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung hiezu ernannt.

Der Eintritt in den Verein als Mitglied erfolgt durch schriftliche Anmeldung und Verpflichtung auf die Satzungen.
Er wird erst nach Bestätigung durch den Vorstand wirksam.


§ 6

Beginn der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft beginnt nach Bestätigung durch den Vorstand, bei Ehrenmitgliedern durch die Wahl bei der Vollversammlung.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

kann erfolgen durch:
a)    Freiwilligen Austritt
b)    Auflösung des Vereins
c)    Tod des Mitglieds
d)    Durch Ausschluss eines Mitglieds

Ad a) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds muss dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Wirksamwerden des Austrittes zu entrichten.
Ad d) Der Ausschluss eines Mitglieds kann von einem Vorstandsmitglied oder durch schriftliche Eingabe von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Über solche Anträge entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit in der nächstfolgenden Vorstandsitzung. Betrifft der Ausschlussantrag ein Vorstandsmitglied, so hat dieses in eigener Sache kein Stimmrecht.


§ 8

Rechte der Mitglieder

1.)    Die Rechte der ordentlichen Mitglieder bestehen in der Teilnahme an Versammlungen, Zusammenkünften usw. mit Sitz und Stimme im aktiven und passiven Wahlrecht sowie in der Antragstellung zu allen Aufgaben, die sich auf § 4 dieser Satzung ergeben.
2.)    Die Rechte der außerordentlichen Mitglieder decken sich mit denen der ordentlichen Mitglieder bei fehlenden Stimmrecht. Diese Mitglieder haben lediglich beratende Stimme.
3.)    Die fördernden Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an geladenen Veranstaltungen. Sie haben kein Stimmrecht.
4.)    Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Vollversammlung und an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Instituts teilzunehmen. Sie haben das Recht der Beratung des Vorstandes und der Vollversammlung. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.


§ 9

Pflichten der Mitglieder:

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrages.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Ziel des Institutes zu unterstützen.


§ 10

Die Organe des Vereines sind:

1.    Die Vollversammlung
2.    Der Vorstand
3.    Die Leiter der Arbeitsgruppen
4.    Der Leiter des Institutes
5.    Die Rechnungsprüfer

Ad 1.) Die Vollversammlung
Der Vollversammlung gehören alle Mitglieder an.
Das aktive und passive Stimmrecht können lediglich die ordentlichen Mitglieder des Vereines in Anspruch nehmen. Die Vollversammlung findet einmal jährlich statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einberufung muss mindestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder muss eine außerordentliche Vollversammlung durch den Vorstand einberufen werden.
Den Vorsitz führt der Leiter des Institutes, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter(in).
Die Vollversammlung wählt den Leiter, dessen Stellvertreter(in) und die Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Leiter der Arbeitsgruppen sind, sowie die Rechnungsprüfer.
Die Vollversammlung beschließt über den Jahresabschluss. Die Beschlüsse der Vollversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Institutsleiters.

Einer 2/3 Mehrheit bedürfen:
a)    Satzungsänderungen
b)    Die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
c)    Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
d)    Die Auflösung des Vereines

Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Ist diese Zahl nicht erreicht, so findet 15 Minuten später eine neue Vollversammlung mit gleicher Tagesordnung statt, die bei jeder Anzahl erschienener Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in den Einladungen zur Vollversammlung hinzuweisen.
Anträge  zur Tagesordnung der Vollversammlung sind dem Institutsleiter mindestens 2 Tage vor der Vollversammlung schriftlich mitzuteilen.

Ad 2) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus den Leitern der Arbeitsgruppen und dem Leiter des Institutes sowie dessen Stellvertreter.
Die Arbeitsgruppen ergeben sich aus den in § 3 erwähnten Zielen und dem Zweck des Vereines.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder ist mit 7 limitiert.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Institutsleiters. Der Vorstand bestimmt eines der Vorstandsmitglieder zum Kassier. In finanziellen Angelegenheiten ist der Kassier des Institutes und in seiner Vertretung der Leiter des Institutes allein zeichnungsberechtigt.
Der Kassier erstellt auch den Rechnungsabschluss, der von den Rechnungsprüfern überprüft und der Vollversammlung vorgelegt wird. Wenn nicht die gesetzlichen Bestimmungen einen früheren Rechnungsabschluss verlangen, muss der Kassier diesen spätestens 1 Woche vor der Vollversammlung den Rechnungsprüfern vorlegen. Der Leiter des Institutes hat für die Schriftführung zu sorgen. Der Schriftführer besorgt die Sitzungsprotokolle und trägt sie bei der jeweils nachfolgenden Versammlung vor.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein.
Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein.
Die Vorstandssitzungen werden durch den Institutsleiter, in dessen Vertretung von seinem Stellvertreter mindestens vier mal im Jahr einberufen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei ordentlichen Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

Ad 3) Die Leiter der Arbeitsgruppen
Zum Zwecke der praktischen Umsetzung der Ziele des Vereines werden vom Vorstand des Institutes Arbeitsgruppen installiert. Der Leiter einer Arbeitsgruppe ist für Planung und Durchführung von Projekten, die der Vorstand beschließt, zuständig. Der Leiter der Arbeitsgruppe hat, wenn es die finanziellen Möglichkeiten des Vereines erlauben, Anspruch auf Spesenersatz für außergewöhnliche Belastungen.
Hiezu ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.

Ad 4) Der Leiter des Institutes
Der Leiter des Institutes wird von der Vollversammlung über Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode in der Dauer von 5 Jahren gewählt. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter gewählt.
Der Leiter oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt das Institut nach außen und innen.
Er leitet das Institut, führt die Beschlüsse von Vorstand und Vollversammlung durch und entscheidet selbst in jenen Angelegenheiten, die ihm durch die Geschäftsordnung, Vorstands- oder Vollversammlungsbeschluss überlassen sind.
Schriftliche Ausfertigungen sind vom Leiter des Institutes oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter oder in dessen Auftrag vom Schriftführer zu zeichnen.
Dem Leiter des Institutes wird eine vom Vorstand festgesetzte Aufwandsentschädigung gewährt.

Ad 5) Die Rechnungsprüfer:
Von der Vollversammlung werden für die Dauer von 5 Jahren zwei Rechnungsprüfer bestellt. Den Rechnungsprüfern ist eine Überprüfung der Institutsgebarung durch einen Wirtschafttreuhänder vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Kassiers und des Institutsleiters zu stellen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 11

Vermögen des Institutes:

Das Vermögen des Institutes verbleibt bis zur Auflösung des Institutes unteilbares Eigentum desselben. Im Falle der Auflösung entscheidet die Vollversammlung über die weitere Verwendung des Vermögens.
Bei Auflösung des Institutes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Vereinigung.


§ 12

Auflösung des Institutes:

Die Auflösung des Institutes muss von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.


SCHIEDSGERICHT

In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.

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