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Die Ausbildung in medizinischen Assistenzberufen erfolgt gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG) sowie der MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV). Das seit 1.1.2013 gültige MABG regelt folgende Berufe und deren Ausbildung: Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz und Medizinische Fachassistenz (MFA).

MABG-Berufsbilder.pdf  | MAB-AV-Qualifikationsprofile.pdf

Ausbildungsdauer gem. MABG § 20
(1) Die Ausbildung in der Desinfektionsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
(2) Die Ausbildung in der Gipsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
(3) Die Ausbildung in der Laborassistenz umfasst mindestens 1300 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
(4) Die Ausbildung in der Obduktionsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
(5) Die Ausbildung in der Operationsassistenz umfasst mindestens 1100 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
(6) Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
(7) Die Ausbildung in der Röntgenassistenz umfasst mindestens 1300 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

Diplomierte Medizinische Fachassistenz (MFA)

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung
Gemäß MAB-AV § 13 (2) ist nachzuweisen:
■  die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz (Vom Nachweis kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.)
■  die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung
■  die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit
■  bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in
■ Vollendung des 18. Lebensjahre vor Beginn der praktischen Ausbildung im MAB-Aufbaumodul

Ausbildungsmodule für MAB

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